BGH bestätigt Rückabwicklungen zu Rürup (Basis)-Renten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Urteile zu Rürup-Renten gefällt, die auf eine Art „Widerrufsjoker“ hinauslaufen. In den Urteilen gegen die Allianz und die Generali wurde festgestellt, dass die Versicherer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben.  

In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Allianz (Az. IV ZR 40/22) und die Generali (Az. IV ZR 306/22) fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat. In diesen Fällen ging es um Vertragsklauseln, die zwischen 2008 und Mitte 2010 verwendet wurden.

Nach Ansicht unserer Anwälte könnte dies aber auch Widerrufe aus anderen Zeiträumen betreffen.

Der BGH hat u.a. ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG zur Rückabwicklung einer Rürup-Rente bestätigt. Der BGH wies die Revision der Allianz Lebensversicherungs-AG gegen das von einer mit uns kooperierenden Kanzlei erstrittene Urteil des OLG Stuttgart zurück. Der Mandant kann den Vertrag damit rückabwickeln und erhält den ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen ausbezahlt.

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigt Rückabwicklung

Das in erster Instanz angerufene Landgericht Stuttgart hatte sich dabei zunächst noch auf die Seite der Allianz Lebensversicherung geschlagen und unter Verweis auf ein früheres Urteil des OLG Stuttgart die Klage abgewiesen.

Hiergegen ging der Verbraucher gemeinsam mit unserer Partner-Kanzlei im Rahmen der Berufung erfolgreich vor. Das OLG Stuttgart teilte in der Folge mit, dass es seine bisherige Rechtsauffassung nun nicht mehr aufrechterhalte und die seitens der Allianz erteilte Widerrufsbelehrung als fehlerhaft ansehe. Außerdem seien auch die Vertragsinformationen unvollständig gewesen.

Deshalb habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf des Verbrauchers war deshalb auch noch lange nach Vertragsabschluss möglich und führte zu einer Rückabwicklung des Vertrages.

Den Einwand der Allianz, dass sich der Widerruf als rechtsmissbräuchlich erweise, weil der Versicherungsnehmer mehrfach erhebliche Zuzahlungen in den Vertrag leistete, Steuervorteile in der Vergangenheit genoss sowie letztlich den Vertrag beitragsfrei stellen ließ, hatte das Oberlandesgericht als nicht stichhaltig zurückgewiesen.

Revision der Allianz scheitert am Bundesgerichtshof

Die Allianz zog vor den Bundesgerichtshof und legte Revision gegen das von unserer Partner-Kanzlei erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ein. Es half ihr nicht.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte damit die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs der Basisrentenversicherung. Auf die Anschlussrevision des Verbrauchers wurde die Allianz außerdem zusätzlich zu weiteren Zinszahlungen über das Berufungsurteil hinaus verurteilt.

Die Allianz muss nun nach dem rechtskräftigen Urteil die Basisrente beenden und an den Verbraucher den sog. ungezillmerten Vertragswert zuzüglich Überschussanteilen erstatten (anders ausgedrückt ist die verzinste Summe der eingezahlten Lebensversicherungsbeiträge nach Abzug von Verwaltungskosten und sogenannten Risikobeiträgen auszuzahlen).

Die Kosten des Rechtsstreits muss sie ebenfalls ganz überwiegend tragen.

Damit ist nun erstmals höchstrichterlich bestätigt, dass die v.a. seitens der Allianz in den Jahren 2008-2010 aber auch von anderen Versicherern erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und ein Widerruf – auch heute – u.U. noch möglich ist.

Dies gilt nicht nur für „einfache“ Lebens- und Rentenversicherungsverträge, sondern insbesondere auch für Basis-Rentenverträge (Rürup).

Für Rürup-Sparer ist der Widerruf des Vertrages besonders attraktiv, weil er dem Verbraucher den einzigen Weg bietet, aus dem auf andere Art nicht beendbaren und auflösbaren Vertrag herauszukommen.

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