LV-Widerspruch auch nach 2007?

Der EuGH hat die Regelung in § 5a II S. 4 VVG a.F, welche die Widerspruchsmöglichkeit der Versicherungsnehmer begrenzen sollte, für nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt. Daher ist es den Versicherungsnehmern in vielen Fällen auch heute noch möglich, ihren z.B. 1994 abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückabzuwickeln.

Aber wie ist es nun in § 8 VVG (a.F. und n.F.), welcher § 5 a VVG a.F. abgelöst hat?

Eine Regelung wie in § 5a II S. 4 VVG a.F. findet sich in dem neuen Gesetzestext nicht mehr. In § 8 II VVG wird für den Fristbeginn lediglich auf den Erhalt bestimmter, notwendiger Unterlagen abgestellt. Zu diesen notwendigen Unterlagen, ohne deren Erhalt die 30tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, gehört unter anderem auch eine Aufklärung bzgl. der Folgen des Widerrufs. Ab 11.06.2010 gab der Gesetzgeber den Versicherungen sogar eine Musterbelehrung an die Hand. Dennoch hielten sich einige Versicherungen noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben und verwendeten eigene Belehrungen.

Hierin vermieden sie es dann den Versicherungsnehmer beispielsweise über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ausreichend zu informieren. Da die Widerspruchsfrist nur in Gang gesetzt wird, wenn dem Versicherungsnehmer alle in § 8 VVG aufgeführten Unterlagen vorliegen, hat die Frist in vielen Fällen demnach auch heute noch nicht zu laufen begonnen.

Ein Widerspruch ist demnach auch bei Verträgen nach 2007 möglich! Gleichwohl muss der Einzelfall immer einer juristischen Prüfung durch entsprechende Fachanwälte unterzogen werden.

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