BGH erklärt Baufinanzierung für fehlerhaft

In einem Verfahren gegen die Sparda Bank (Az.: XI ZR 331/17 vom 04.06.2019) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags nicht korrekt formuliert ist. Konsequenz daraus ist, dass der Kunde das Darlehen wohl noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann und es beendet wird, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde bei der Sparda Berlin im Jahr 2012 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen, die er in 2016 widerrief. Die Bank hatte eine Widerrufsinformation benutzt, die von dem gesetzlichen Mustertext abweicht. Dies wurde ihr nun zum Verhängnis. In dem verwendeten Text heißt es nämlich, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt hat.“ Dieser Passus gilt allerdings nur auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

 

„Elektronischer Geschäftsverkehr“ bedeutet dabei, dass das Geschäft ausschließlich online geschlossen sein muss. Dies ist beispielsweise beim Kauf einer Ware in einem Online-Shop der Fall – bei Immobilienkrediten allerdings so gut wie nie. Denn bereits eine eigenhändige Unterschrift in einem Vertrag bewirkt, dass es sich nicht mehr um einen elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Solche persönlichen Unterschriften sind bei Baufinanzierungen der Regelfall. Auch im vorliegenden Fall wurde der Vertrag von den Kreditnehmern unterschrieben.

 

Darlehen dürfte rückabgewickelt werden

 

Der Rest dürfte Formsache sein: Da der Vertrag – wie nahezu alle Immobilienkredite – nicht rein elektronisch geschlossen wurde, ist der Widerruf berechtigt und das Darlehen dürfte rückabgewickelt werden.

 

Nach Meinung von Fachanwaltskanzleien findet sich der vom BGH bemängelte Passus in den Verträgen mehrerer Banken aus dem genossenschaftlichen Sektor (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda, PSD) – aber auch bei anderen Kreditinstituten.

 

Immobilienbesitzer, die im Zeitraum 2010 bis 2016 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, sollten daher prüfen lassen, ob ihr Vertrag für einen Widerruf infrage kommt.