In den vergangenen Jahren wurde viel über die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen aufgrund von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen geschrieben.
Dabei rankten sich häufig Mythen und vor allem unrealistische Vorstellungen um das Thema.
Nach den Insolvenzen großer Abwickler und einzelner Rechtsanwaltskanzleien ist es in letzter Zeit ruhiger um den Widerspruch geworden. Dies ist ebenso nachvollziehbar wie bedauerlich.
Denn der Widerruf bietet aufgrund vieler klärender Gerichtsurteile und einer Konsolidierung unter den Abwicklern weiterhin gute Chancen.
Was hat sich in der Rechtsprechung getan?
Während es in der Vergangenheit noch weitgehende Unklarheit über den Abschlusszeitraum der Verträge, die betroffenen Gesellschaften, eine mögliche Anspruchsverwirkung und die Berechnung des Abwicklungsanspruchs gab, sind viele dieser Punkte inzwischen geklärt:
So besteht nach anfänglicher Unklarheit in der Rechtsprechung kein Zweifel mehr daran, dass sowohl Verträge abgewickelt werden können, die zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994 abgeschlossen wurden, als auch solche aus dem Zeitraum vom 28.07.1994 bis zum 31.12.2007.
Auch Verträge, die ab dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich widerrufbar. Bei diesen Verträgen sind lediglich die Fehler sowie die Abrechnungsmodalitäten noch nicht so eindeutig entschieden, wie bei den Altverträgen.
Wir haben in diesem Jahr aus gutem Grund bereits zweifach mit unserem Newsletter zum Thema Vermeidung/Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehensverträge aufmerksam gemacht. Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) den Verbrauchern den Rücken gegenüber Ihren Bankinstituten weiter gestärkt! Im Rechtsstreit um hohe Kosten für Bankkunden bei vorzeitigem Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat die Commerzbank (CoBa) eine weitere schwere […]
Heute möchten wir Ihnen anhand dreier Beispielfälle aufzeigen, dass beim Thema LV-Rückabwicklung weiterhin Erfolge erzielt werden, obwohl Gerichte teilweise restriktiver geworden sind, wie Klage- und Berufungsabweisungen vor Landgerichten und Oberlandesgerichte belegen. Natürlich kann man nicht in allen Fällen erfolgreich sein…. Fall 1: Die Kundin hatte im Nov. 2004 eine fondsgebundene Police abgeschlossen und bis Dez. 2020[…]
Vor dem Landgericht (LG) Konstanz hat ein Bankkunde durchgesetzt, dass die komplette Vorfälligkeitsentschädigung für die finanzierte Immobilie von der Volksbank zurückerstattet werden muss. Wie das ging und wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie hier… Das LG Konstanz (Az. C 4 O 155/20) verurteilte die Volksbank dazu, die vollständige Vorfälligkeitsentschädigung von 8.233,32 Euro zuzüglich Zinsen für die[…]
Die AachenMünchener gibt es nicht mehr. Bereits im Oktober 2019 war klar, dass die alteingesessene Versicherung vom Markt verschwindet und zur Generali wird. Ende Juni 2020 war der Wechsel dann finalisiert. Ein Grund zur Sorge ums Geld? AachenMünchener Lebensversicherung vom Markt gefegt Die Marke AachenMünchener ist Geschichte. Spätestens seit Ende Juni schmückt der Name „Generali Deutschland Lebensversicherung“[…]
Wenn Sie seit dem 21. März 2016 bei der Commerzbank oder bei einer anderen Bank als Verbraucher ein Immobiliendarlehen abgeschlossen haben, sollten Sie jetzt genau aufpassen. Für den Fall, dass Sie Ihren Vertrag vorzeitig beenden möchten, etwa weil Sie die Immobilie verkaufen und das Bankinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen verlangt, können Sie sich dieses Geld womöglich sparen![…]
Der Europäische Gerichtshof (EuGH ) in Luxemburg hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) abschließend entschieden (und dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) damit höchstrichterlich attestiert), dass die Rechte der deutschen Verbraucher über Jahre hinweg europarechtswidrig empfindlich beschnitten wurden. Experten sprechen schon jetzt von einer nie dagewesenen Niederlage für die Karlsruher Richter. Allein der bisherige Schaden für die[…]
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Versicherungskunden, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nach 2008 abgeschlossen haben, heute gestärkt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) . Der EuGH hat klargestellt, dass die Zahlung allein des Rückkaufswertes im Falle eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Belehrung eine Benachteiligung des Verbrauchers[…]