Genossenschaftsbank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Entspricht die Widerrufsbelehrung eines Immobiliendarlehensvertrages nicht den rechtlichen Vorgaben, dann kann sich häufig die kreditgebende Bank drehen und wenden wie sie will – es nützt nichts. Das musste aktuell wieder eine Genossenschaftsbank vor dem Landgericht München 1 (Urt. v. 10.8.2015) erfahren, die deshalb zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Erstattung eines Nutzungsersatzes verurteilt wurde.

Der Darlehensvertrag

Die Darlehensnehmer schlossen mit der Genossenschaftsbank im Sommer 2008 einen Darlehensvertrag über 213.000 € für den Erwerb einer Immobilie. Sie zahlten sie das Darlehen vorzeitig zurück und die Bank verlangte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 20.000 €.

Der Fehler der Widerrufsbelehrung

Das Gericht stellte fest, dass die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Widerrufsfrist für den durchschnittlichen Verbraucher verwirrend sind, da zwei Zeitangaben gemacht werden. Der Verbraucher müsse aber eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung erhalten; dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Der Belehrung ließe sich nicht „ohne weiteres Nachdenken um das wie und ob“ entnehmen, wie lange die Widerrufsfrist tatsächlich dauert. Die Genossenschaftsbank könne sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr verwendete Belehrung dem Muster der BGB-lnfo-VO entsprochen habe. Die beanspruchte Schutzwirkung entfalle, weil das verwendete Formular diesem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspreche.

Die Durchsetzung des Widerrufsrechts

Nachdem unsere Kanzlei die Darlehensnehmer über die falsch berechnete Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hatten, baten sie die Genossenschaftsbank um Neuberechnung und entsprechende Reduzierung des Vorfälligkeitsentgelts. Im April 2014 erklärten die Kanzlei für die Mandanten schließlich den Widerruf ihres Darlehensvertrages wegen einer falschen Belehrung und verlangte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Nutzungsentschädigung.

Ergebnis

Die Genossenschaftsbank wurde verurteilt, den Mandanten unserer Kanzlei die Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zurück zu erstatten. Zudem muss sie über 2.000 € Nutzungsentschädigung zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Bank schließlich auch noch zu tragen.