„Ewiges Widerrufrecht“
bei den meisten Immobilienkrediten endet am 21. Juni 2016 – schnelles Handeln erforderlich!

Am Donnerstag, den 18.02.2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ beschlossen und damit das Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts für Kreditverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen eingeleitet. Was die Rechtsprechung mit guten Gründen den Darlehensnehmern zugestand, schafft nun die Gesetzgebung ab.

Verbraucherrecht beschnitten – Banken begünstigt

Das Widerrufsrecht wird nunmehr nicht nur zeitlich begrenzt, sondern sogar rückwirkend mit einer Übergangsfrist von drei Monaten abgeschafft. Ohne Not wird so in das stärkste Verbraucherrecht, das Widerrufsrecht, zu Lasten der Verbraucher eingegriffen. Zur Erinnerung ein Blick in den geltenden Koalitionsvertrag: „Wo Verbraucher sich nicht selbst schützen können oder überfordert sind, muss der Staat Schutz und Vorsorge bieten.“ Jetzt könnte man meinen: „Wo Banken sich nicht selbst schützen wollen oder überfordert sind, muss der Staat Schutz und Vorsorge bieten.“

Verstoß gegen europäisches Recht?

Mit den Einschnitten in bestehende Rechte von Bankkunden begebe sich der deutsche Gesetzesgeber „voraussichtlich auf rechtliches Glatteis“, so der Tenor vieler Fachanwälte. „Es gibt rechtliche Parallelen zum Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen. Auch hier hatte der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechte bei fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen zeitlich stark begrenzt.“ Diese Regelungen habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2013 mit einem Urteil als europarechtswidrig gebrandmarkt. Das Urteil des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg habe der Bundesgerichtshof 2014 in einem weiteren Urteil konsequent umgesetzt. „Diese Rechtsprechung gibt Anlass zur Hoffnung, dass wir auch die jetzt verabschiedeten Eingriffe in bestehende Rechte von Bankkunden später vor Gericht angreifen können“, kommentieren Fachanwaltskanzleien.

Bei welchen Verträgen ist Schluss?

Für ab dem 21. März 2016 abgeschlossene Verträge beträgt die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr und 14 Tage.

Altverträge, die im Zeitraum vom 2. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

Bei welchen Verträgen geht noch was?

Für alle Verträge die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt aber weiter das „ewige Widerrufsrecht“ im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung!

Unseren Kanzleien raten betroffene Verbraucher nunmehr schnell zu handeln: „Jeder Darlehensnehmer, der aus seinem hochverzinsten Vertrag raus will, sollte spätestens jetzt den Kreditwiderruf in Angriff nehmen. Bei erfolgreichem Widerspruch mit anschließender Umschuldung auf das aktuell niedrige Zinsniveau können Verbraucher im Regelfall eine fünfstellige Summe sparen. Die Umschuldung war in den mehreren tausend Fällen, die wir in unseren Kanzleien in den letzten Jahren erfolgreich begleitet haben, noch nie ein Problem. Entweder hat die alte Bank neue Konditionen geboten, oder der Verbraucher ist jetzt bei einer neuen Bank.
Wer seinen Vertrag bereits beendet hat, geht mit einem Widerruf überhaupt kein Risiko ein. Wir raten vorsorglich jedem Verbraucher dazu, jeden beendeten Darlehensvertrag zu widerrufen. Wer seinen Altvertrag bis zum 21. Juni 2016 widerruft, hat dann bis zum 31.12.2019 Zeit, zu viel gezahlte Zinsen, Nutzungsersatz für die geleisteten Annuitäten oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen. Er kann nur gewinnen.“