EuGH vom 09.09.2021: Kein Rechtsmissbrauch durch Widerspruch der LV?? und Frohe Weihnachten🎄

Die Frage wonach der Rechtsmissbrauch nicht allein nach nationalem Recht zu beurteilen sei, könnte auf Grundlage einer neueren Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 sowie einem ganz aktuellen Hinweis-beschluss des OLG Rostock vom 09.11.2021 ganz neue Möglichkeit eröffnen!

Denn danach hat das OLG Rostock unter Verweis auf die neuere Entscheidung des EuGH festgestellt, dass die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs sich nicht nach nationalen Vorschriften sondern ausschließlich nach europäischen Vorgaben richte und dies bislang auch durch den BGH verkannt wurde.

Würde man dies annehmen, dürfte – wenn der Versicherer nicht korrekt belehrt und informiert hat – nach der EuGH-Rechtsprechung kein Rechtsmissbrauch annehmbar sein.

Es wäre sehr wünschenswert, wenn man sich bundesweit der Auffassung des OLG Rostock anschließen würden und sich die Rechtslage nach langer Zeit auch mal wieder zugunsten der Verbraucher verbessert.

 

Schon jetzt wünschen wir allen Kunden, Geschäftsfreunden und Partnern schöne Feiertage und ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2022!