BGH: Rückabwicklung auch bei einer gekündigten Lebensversicherung und Basisrenten möglich!

Ein Umstand den wir seit Jahren betonen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Dez. 2024 mit einem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 368/21) erneut bestätigt:

Bei fehlerhaften Vertragsabschlüssen können Lebensversicherungen rückabgewickelt werden – sogar dann, wenn sie längst ausgezahlt wurden!

Ein klarer Vorteil für Verbraucher – und Ihre Chance, noch einmal genau hinzuschauen.

In der Vergangenheit haben Versicherungen – und auch einige Gerichte – argumentiert, dass der Kunde auch bei fehlerhaften Versicherungsverträgen sein Recht auf Widerspruch verliert, wenn der Vertrag verändert oder beendet wurde. Zu einer solchen Veränderung zählt neben der Kündigung beispielsweise auch eine Beitragserhöhung oder -senkung, eine Beitragsfreistellung für die Berufsunfähigkeit, Sonderzahlungen, Teilauszahlungen oder Umschichtungen innerhalb von Fonds bei einer fondsbasierten Lebens- oder Rentenversicherung.

Nun stellt der BGH erneut klar: Ein solcher Eingriff löst keine Verwirkung des Widerspruchsrechts für Verbraucher aus. Dies gilt neben klassischen Renten- und Lebensversicherungen auch für geförderte Altersvorsorgeprodukte, wie beispielsweise eine Basisrente (Rürup-Rente). Der Kunde kann also weiterhin eine Rückabwicklung seines Vertrags fordern, auch wenn er den jeweiligen Vertrag verändert oder bereits gekündigt und einen Rückkaufswert ausgezahlt bekommen hat.

Widerruf statt Stilllegung einer Basisrente

Bei einer Basisrente oder Rürup-Rente hat der Widerruf den Vorteil, dass der Versicherte überhaupt an sein Geld kommt. Denn im Gegensatz zu einer klassischen Lebensversicherung gibt es bei der Basisrente keine Kündigungsmöglichkeit.

Die Ersparnisse werden ausschließlich in monatlichen Raten nach Erreichen des Rentenalters ausgezahlt. Bei einer Rückabwicklung wird der Vertrag jedoch aufgelöst und der Kunde bekommt sein Geld zurück.

In den Gesprächen mit unseren Maklern und Kunden stellt sich immer wieder die Frage, ob Besitzer einer Rürup-Rente bei einer Rückabwicklung auch die Steuervorteile erstatten müssen, von denen sie profitiert haben. Denn für viele galt die Basisrente auch als ein Steuersparmodell. Einzahlungen dürfen nämlich zum größten Teil vom Einkommen abgezogen werden.

Hier hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 1 K 292/19 E) erfreulicherweise zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden, dass der Steuervorteil nur für die zurückliegenden vier Jahre erstattet werden muss. Frühere Steuervorteile kann der Versicherte auch bei einer Rückabwicklung behalten.

Ob dies auch andere Finanzgerichte so sehen, wird die Zukunft zeigen. Dies ist aber zweifellos ein gutes und starkes Argument, das sich auch gegenüber Finanzämtern und anderen Finanzgerichten anwenden lässt.

Vertrag prüfen lassen

Nun sollte man als Versicherungsnehmer allerdings auch nach dem BGH-Urteil nicht damit rechnen, dass die Versicherung ihren Widerruf einfach so durchwinkt. In der Regel wird juristische Unterstützung für die Umsetzung nötig sein.

Ein Aufwand, der sich aber lohnen kann. Denn nicht selten geht es um beträchtliche Summen, die durch die Rückabwicklung eines Vertrags ausgezahlt werden.