Widerruf eines Darlehensvertrags auch nach Gesetzesänderung möglich!

Der Gesetzgeber hat zum 21.06.2016 das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehensverträgen mit einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung für Alt-Verträge (Abschluß bis 10. Juni 2010) leider abgeschafft.

 

ABER: Es können weiterhin Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis heute geschlossen wurden und bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, widerrufen werden. Das betrifft immer noch über 50% aller Immobiliendarlehensverträge – eine Prüfung ist also in jedem Fall lohnenswert.

 

Fehler können fatale Folgen haben. Das erleben seit Jahren Banken und Sparkassen, die ihre Kunden bei der Aufnahme eines Immobiliendarlehens nicht ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht belehrt haben. Sie haben seit dem 11. Juni 2010 ein Immobiliendarlehen zur Finanzierung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung aufgenommen? Dann ist womöglich die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag falsch und Sie können den sogenannten „Widerrufsjoker“ ziehen. Ob Ihre Widerrufsbelehrung ebenfalls falsch ist, können wir in Kooperation mit unseren Kanzleien schnell für Sie herausfinden.

 

Übrigens: Unsere kooperierende Kanzleien prüfen auch alle Alt-Verträge vor dem 11.06.2010, wenn diese vor dem 22.06.2016 bereits widerrufen wurden, aber noch kein für Sie zufriedenstellendes Ergebnis vorliegt oder die Bank nicht antwortet.