Rückabwicklung Rentenversicherung:
5.000 Euro mehr mit Anwalt

Der Frust bei Sparern ist groß – gibt es doch in der momentanen Niedrigzinsphase kaum Zinsen. Ganz im Gegenteil: Es drohen sogar Negativzinsen. In dieser Situation haben es auch die Versicherer schwer, ihre einmal in Aussicht gestellten Überschüsse zu erwirtschaften. Bei Verträgen ohne festgeschriebenen Garantiezins wird der zu erwartende Leistungsbetrag deshalb immer weiter nach unten korrigiert – sprich gekürzt. Haben auch Sie eine Rentenversicherung, von der Sie nicht mehr überzeugt sind, dass sie wirklich die Erträge erwirtschaften kann, die Ihnen einmal versprochen wurden?

Lesen Sie hier, wie ein Mandant unserer kooperierenden Kanzlei seine Rentenversicherung erfolgreich rückabgewickelt hat.

 

Rückabwicklung Rentenversicherung: So bekommen Sie Beiträge und Zinsen zurück

 

Vor noch 10 Jahren galt die Lebens- oder Rentenversicherung als sichere Bank, wenn es um das Thema private Altersabsicherung ging. Damit standen die Deutschen aber auch damals schon alleine da. Alle anderen Europäer greifen auf andere Mittel zur privaten Altersabsicherung zurück, ebenso die Amerikaner oder Kanadier. Mittlerweile verlieren die Allheilmittel Renten- oder Lebensversicherung jedoch an Glanz, vielen Versicherten kommen die Zweifel, dass sich diese Anlageform überhaupt noch lohnt. Doch wie aus dem Dilemma herauskommen? Ein Mandant hat einen Weg eingeschlagen, den wir vielen Versicherten empfehlen können: Die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer Entscheidung vom Mai 2014 geurteilt, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden (Az. IV ZR 76/11). In dem Fall muss das Versicherungsunternehmen dem Kunden, also dem Versicherten, die gezahlten Beiträge plus Nutzungszinsen zurückzahlen. Das Versicherungsunternehmen dürfe allerdings für den bis dato gewährten Versicherungsschutz einen Betrag abziehen, zum Beispiel den Prämienanteil für das Versicherungsrisiko.

 

Rückabwicklung Rentenversicherung: Ein Beispielfall aus unserer Kanzlei

 

Ein Mandant unserer Kanzlei hatte im Jahr 1999 bei der Provinzial eine Rentenversicherung abgeschlossen. Diese sollte im Jahr 2035 fällig werden. Der Mandant zahlte die vereinbarten Beiträge. Die Versicherung teilte ihm regelmäßig mit, wie sich die Überschüsse entwickelten.

Im Jahr 2017 hatte sich der Mandant jedoch dazu entschlossen, seine Rentenversicherung nicht mehr weiterzuführen. Ihm erschien die Geldanlage in Form einer Rentenversicherung als nicht mehr profitabel genug. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase können die Versicherer ihre einmal gemachten Zusagen über die Entwicklung der Versicherungswerte nämlich nicht mehr halten. Mit einer Geldanlage in Form einer Rentenversicherung Zinserträge zu erwirtschaften ist (einfach) nicht mehr so einfach, wenn generell kaum noch Zinsen gezahlt werden.

Der Mandant schrieb seiner Versicherung, der Provinzial, dass er seinen Rentenversicherungsvertrag widerrufen wollte. Er verlangte einerseits seine eingezahlten Beträge von der Versicherung zurück, andererseits forderte er die Herausgabe der von der Versicherung erwirtschafteten Zinsen.

 

Wie die Versicherung reagierte

 

Zunächst einmal hat die Provinzial sich sehr viel Zeit gelassen. Schlussendlich akzeptierte die Versicherung den Widerruf und zahlte dem Mandanten die eingezahlten Versicherungsbeiträge zurück. Jedoch zahlte sie ihm nicht die erwirtschafteten Überschüsse, also die Zinsen aus. Das war der Punkt, an dem der Mandant anwaltliche Hilfe bei unserer Kanzlei suchte, weil er sich damit nicht zufrieden geben wollte. 

 

Rückabwicklung Rentenversicherung: Wie ein Anwalt helfen kann

 

In einem Schreiben wies einer unser auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte die Provinzial darauf hin, dass die Berechnung der Auszahlungssumme nicht schlüssig sei und dass die Versicherung verpflichtet sei, die Berechnung schlüssig darzustellen. Dazu zählen die Auflistung der Abschlusskosten, des Wertes des Risikoschutzes sowie die gezogenen Nutzungen, sprich Zinsen.

Nach dem anwaltlichen Schreiben und einem nochmaligen Hinweis auf das BGH-Urteil, dass dem Versicherten die Nutzungszinsen auszuzahlen sind, teilte die Provinzial mit, dass sie die Nutzungen herausgeben würde. Das hat unserem Mandanten immerhin noch einmal eine „Nachzahlung“ in Höhe von rund einem Drittel der eingezahlten Beträge eingebracht.