Sind Immobiliendarlehensverträge bei einer GbR grundsätzlich gewerblich und somit von einem Widerruf ausgeschlossen?

Hier kommt es wie so häufig auf die Detailbetrachtung an. Wird die GbR überwiegend für den Handel mit Immobilien und Grundstücken genutzt, liegt zweifelsohne eine gewerbliche Tätigkeit vor, die den Widerruf eines Darlehensvertrags selbst dann unmöglich macht, wenn mit dem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde und diese fehlerhaft ist. Ein Widerrufrecht steht einem gewerblichen Darlehensnehmer nicht zu.

Anders verhält es sich, wenn, wie in einem kürzlich von uns abgeschlossenen Fall, ein Objekt rein zur Altersvorsorge bzw. Vermögensbildung über eine GbR finanziert wurde. In solchen Fällen ist der Widerruf von Darlehensverträgen sehr wohl möglich. Meistens berufen sich die Banken allerdings auf eine Gewerblichkeit der Verträge sobald eine GbR als Vertragspartner eingetragen ist. Im vorgenannten Fall entließ die finanzierenden Bank nach kurzen Verhandlungen mit einer unserer kooperierenden Anwaltskanzleien die GbR aus dem laufenden Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Durch die Umschuldung des Restdarlehens zu aktuellen Konditionen konnte für die GbR-Gesellschafter eine Zinsersparnis von rd. 56.000 EUR (!) erzielt werden.