Wie bereits in unseren Newslettern im vergangenen Jahr angekündigt, wurde das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet.
Damals hatten wir Sie vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben auch eine Einschränkung bestehender Rechte bei älteren Versicherungsverträgen zumindest nicht ausgeschlossen konnte.
Im schlimmsten Fall hätten hiervon alle Altverträge von vor 2026 betroffen sein können.
Diese Befürchtung hat sich – zumindest nach jetzigem Stand – erfreulicherweise nicht bestätigt.
Für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 geschlossen werden, gilt: Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, bei Lebensversicherungen 30 Tage. Sie beginnt mit dem Vertragsschluss.
Gleichwohl teilen unsere Kanzleien mit, dass es seitens der Versicherungslobby sicherlich „Versuche“ geben wird, das Erlöschen des Widerrufsrechts für Altverträge dessen ungeachtet annehmen zu wollen, bei denen bisher noch kein Widerruf erfolgt ist!
Unsere Anwälte sind zwar der Auffassung, dass dies nicht mit dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vereinbar und zulässig wäre. Es verbleibt aber dennoch ein gewisses Restrisiko für Altverträge.
Es ist uns ein Anliegen, an dieser Stelle einem Argument des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen die Rückabwicklung von Lebensversicherung entschieden entgegenzutreten.
Es wird behauptet, dass Rückabwicklungen in der Vergangenheit zu massiven Provisionsrückforderungen seitens der Versicherer gegenüber den Maklern und Vermittlern geführt hätten. Das ist aus unserer Sicht so nicht richtig!
Uns ist in unserer bisher 12-jährigen Tätigkeit und einer dreistelligen Anzahl von Rückabwicklungen nicht eine Rückforderung zu Lasten eines unserer Kooperationspartner mitgeteilt worden!
Einzig ein externer Fall mit einer Police der „Liberty Mutual“ wurde uns bekannt – dieser betraf jedoch nicht uns und dieser Versicherer stellt nach unserer Kenntnis einen absoluten Ausnahmefall dar.
Im Sinne unserer Partner haben wir daraufhin beschlossen, keine Liberty Policen anzunehmen und rückabzuwickeln, um ein möglicherweise vorhandenes Risiko für unsere Partner auszuschließen.
Was bedeutet die Gesetzesänderung für die Praxis?
➡️ Nutzen Sie die Möglichkeit der Rückabwicklung von Lebensversicherungs/Riester – und Basisrenten-Verträgen solange es noch geht.
➡️ Bereits laufende sowie zukünftige Prüfungen bei Altverträgen können auf Basis der bisherigen Rechtslage zunächst fortgeführt werden.
➡️ Für Neuverträge gelten künftig die o.g. angepassten gesetzlichen Rahmenbedingungen – hier empfiehlt sich ein genauer Blick auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall.
Fazit:
Die verabschiedete Reform bringt Anpassungen für zukünftige Vertragsgestaltungen, augenscheinlich jedoch keine rückwirkende Schlechterstellung bei der möglichen Rückabwicklung von Altverträgen. Restrisiken können leider nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Sie konkrete Fälle besprechen oder bestimmte Vertragskonstellationen prüfen wollen, melden Sie sich….
Sie haben noch Fragen?
Dann erreichen Sie uns unter den bekannten Rufnummern.
