Falsche Widerrufsbelehrung einer Sparkasse zu einem Immobilienkredit aus dem Jahr 2010: Rückerstattung der Vorfäl­ligkeits­entschä­di­gung durch Urteil!

Manchmal ist der Weg eines Darlehensnehmer zu seinem Recht – konkret zu seinem Geld – etwas länger. Doch, was gut begründet und engagiert vertreten, führt am Ende auch vor Gericht zum Erfolg. So konnte unsere Kanzlei für Mandanten die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen.

 

Der Grund: Die Sparkasse Saarbrücken hatte es mit ihrem Sparkassenformular nicht vermocht, ihren Kunden ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht zu belehren.

 

Die Mandanten hatten im Mai 2010 bei der Sparkasse Saarbrücken mehrere Immobiliendarlehensverträge, davon ein Kfw-Darlehen, über insgesamt 160.000 € abgeschlossen. Im Jahre 2013 trennten sie sich und verkauften ihr Haus. In diesem Zusammenhang lösten sie vorzeitig ihre Kredite ab. Dafür mussten sie an die Sparkasse Vorfälligkeitsentschädigungen einschließlich Ablösegebühren in Höhe von insgesamt 20.977,42 € zahlen.

 

Nachdem sie geklärt hatten, dass ihre Belehrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind, drohten sie zunächst den Widerruf an und begehrten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Als sich die Sparkasse weigerte, kamen sie zu unserer Kanzlei. Diese prüfte die Vertragsunterlagen und kamen zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Daraufhin widerrief die Kanzlei am 05.03.2014 im Auftrag der Mandanten die alten Verträge. Die Sparkasse Saarbrücken verwies auf die einvernehmliche Vertragsbeendigung bei der vorzeitiger Ablösung der Darlehen und war der Meinung, dass keine Belehrungsfehler vorlägen. Weil die Sparkasse den Widerruf nicht akzeptierte und sich einem außergerichtlichen Vergleich verweigerte, war Klage geboten.

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken kamen übereinstimmend mit der Vorinstanz in einem sehr ausführlichen Urteil zu dem Ergebnis, dass mit der Sparkassenbelehrung eine unrichtige und damit unwirksame Widerrufsbelehrung vorliege und deshalb die Mandanten nicht mehr an die alten Verträge gebunden seien, weil sie diese wirksam (nachträglich) widerrufen haben.

 

Das Urteil des OLG Saarbrücken (Urt. v. 19.01.2017, Az. 4 U 95/15) ist sehr erfreulich für alle Sparkassenkunden, die so bzw. ähnlich über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Das heißt, ganz gleich, bei welcher Sparkasse Sie einen Darlehensvertrag geschlossen haben, können die Kunden von diesem Urteil profitieren, indem sie, wie hier, sich die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen oder aber heute durch eine zinsgünstige Umschuldung Geld sparen können.

Allerdings gibt es eine entscheidende Einschränkung: Die Kunden müssen Ihren „alten Vertrag“ – abgeschlossen zwischen dem 2.11.2002 und dem 10.6.2010 – bereits bei Ihrer Sparkasse vor dem 21.06.2016 widerrufen haben. Denn dann endete für diese Verträge das „ewige“ Widerrufsrecht.

 

Für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 21. März 2016 geschlossen wurden und bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, gelten andere Voraussetzungen. Aber auch hier lohnt sich eine fachanwaltliche Prüfung der Widerrufsbelehrung!