Aufhebungsvereinbarung schließt Widerruf beim Immobiliendarlehen nicht aus

Es kann viele Gründe geben, um seine Immobilie zu verkaufen und den Immobilienkredit vorfristig zu beenden. Häufig bieten dann die Kreditinstitute eine „Aufhebungsvereinbarung“ an und verlangen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Was aber, wenn sich danach herausstellt, dass man über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und deshalb den Kredit entschädigungsfrei hätte rückabwickeln können? Unter Verweis auf die Aufhebungsvereinbarung kontern dann Kreditinstitute oft, dass das Widerrufsrecht nunmehr verwirkt sei. Der Bundesgerichtshof hat aktuell und unmissverständlich seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht ausschließt.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hält mit seiner Entscheidung (Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16) an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert. Eine Aufhebungsvereinbarung beseitigt den ursprünglichen Darlehensvertrag und ein etwaiges Widerrufsrecht nicht. Der „alte“ Darlehensvertrag wird lediglich modifiziert. Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zur Ablösung des Darlehens lässt weder den Widerruf des Vertrages durch den Darlehensnehmer ins Leere gehen noch führt er zur Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben

– (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Leitsatz 3)

Aufhebungsentgelt bekommen Sie bei Widerruf zurück

Nach einem wirksamen Widerruf wandeln sich die Schuldverhältnisse von Kreditgeber und Kreditnehmer in Rückgewährschuldverhältnisse um. Das Kreditinstitut schuldet seinem Kunden Erstattung des Aufhebungsentgelts. Außerdem ist es ihm zum Nutzungsersatz verpflichtet.