Darlehenswiderruf weiterhin möglich!

Wir stellen immer wieder fest, dass es durch das Inkrafttreten der neuen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ zum 21. Juni 2016 sehr häufig zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der Möglichkeit zur „Vermeidung oder Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung“ bzw. der „Umschuldung von Immobiliendarlehen“ kommt.

 

Der Gesetzgeber hat zum 21.06.2016 das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehensverträgen mit einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung leider abgeschafft.

 

ABER:

 

Es können weiterhin Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis heute geschlossen wurden und bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, widerrufen werden.

 

Das betrifft nach vorsichtigen Einschätzungen unserer Kanzleien immer bis zu 50% aller Immobiliendarlehensverträge – eine Prüfung ist in jedem Fall lohnenswert.