Anders verhält es sich, wenn, wie in einem kürzlich von uns abgeschlossenen Fall, ein Objekt rein zur Altersvorsorge bzw. Vermögensbildung über eine GbR finanziert wurde. In solchen Fällen ist der Widerruf von Darlehensverträgen sehr wohl möglich. Meistens berufen sich die Banken allerdings auf eine Gewerblichkeit der Verträge sobald eine GbR als Vertragspartner eingetragen ist. Im vorgenannten Fall entließ die finanzierenden Bank nach kurzen Verhandlungen mit einer unserer kooperierenden Anwaltskanzleien die GbR aus dem laufenden Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Durch die Umschuldung des Restdarlehens zu aktuellen Konditionen konnte für die GbR-Gesellschafter eine Zinsersparnis von rd. 56.000 EUR (!) erzielt werden.